FAQ

 Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie werden Pflegeleistungen beantragt?

Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen. Dies gilt gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei stationärer Pflege. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft durch eine persönliche Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Entsprechen dem MDK - Gutachten wird dann der maßgebende Pflegegrad dem Pflegebedürftigen mitgeteilt. Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Kann der ambulante Pflegedienst Hartman mit den Kranken- und Pflegekassen abrechnen?

Unsere Pflegeeinrichtung hat verbindliche Verträge und Vergütungsvereinbarung mit allen Kranken- und Pflegekassen (zzgl. Sozialhilfeträger) gem. Rahmenvertrag §§ 132, 132a SGB V, Versorgungsvertrag § 72 SGB XI. Durch diese Zulassungsverträge sind wir berechtigt, unser erbrachten Leistungen direkt mit den Kostenträgern abzurechnen.

Welche Leistungen können vom Hausarzt verordnet werden und wer trägt dafür die Kosten?

Die neuesten Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 SGB V regeln deren Dauer, Inhalt und Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten.

Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Sie umfasst die Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und/oder die Maßnahmen, die üblicherweise vom Hausarzt an Pflegefachkräfte delegiert werden können (z.B. Behandlungspflege).

Leistungen der Behandlungspflege:

Absaugen, Anleitung der Behandlungspflege in der Häuslichkeit, Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung, Blasenspülung, Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, Dekubitusbehandlung, Drainagen überprüfen und versorgen, Einlauf/Klistier/digitale Enddarmräumung, Flüssigkeitsbilanzierung, Infusionen i.v., Inhalation, Injektionen i.v. / i.m./s.c. auch Richten, Instillation, Kälteträger auflegen, Katheter, suprapubische Versorgung, Katheterisierung der Harnblase, Spezielle Krankenbeobachtung, Magensonde Legen u. Wechseln, Medikamentengabe, (in besonderen Fällen) Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung Stomabehandlung, Trachealkanüle, Pflege und Wechsel Venenkatheter, Pflege Verbände, Anlegen und Wechseln von Wundverbänden /Kompressionsverbänden.

Der Versicherte hat nur dann einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn er die erforderliche(n) Verrichtung(en) nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person des Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann. Die erbrachten Leistungen einer genehmigten Verordnung "Häuslicher Krankenpflege" werden von den Krankenkassen in vollem Umfang übernommen.

Muss ich als Patient die Kosten für eine Pflegekraft selbst zahlen?

Bei verordneten und genehmigten Leistungen der Häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkassen entstehen bei einer vorliegenden Befreiung der Zuzahlung keine weiteren Kosten. Leistungen der Pflegekassen unterliegen allerdings den unterschiedlichen Vorgaben desjeweiligen Pflegegrades. Sollten Sie durch Ihre Pflegekasse bereits in einen Pflegegrad eingestuftt sein, so empfehlen wir beim Aufnahmegespräch meistens eine Umstellung von Geld- auf Sach- oder Kombileistung. Sind diese Voraussetzung noch nicht gegeben, so empfehlen wir einen formlosen Antrag auf Leistung bei Ihrer Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse prüft u.a. durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MDK) die Pflegebedürftigkeit und einen möglichen Anspruch auf Pflegeleistungen. Bei der Beantragung und der weiteren Vorgehensweise sind wir Ihnen jederzeit behilflich.

Welche Leistungen bekommen Sie in den einzelnen Pflegegraden?

Wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft worden sind, haben Sie die Wahlmöglichkeiten zwischen folgenden Leistungsarten:
  1. Pflege durch unseren ambulanten Pflegedienst (Sachleistung)
  2. Pflegegeld von der Pflegekasse (Geldleistung) oder eine
  3. Kombination aus Sachleistung und Geldleistung
In den Fällen 2 und 3 werden Sie überwiegend auf die Hilfe von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn zurückgreifen müssen. Das Pflegegeld, das Sie von der Pflegekasse selbst erhalten, muss zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden und ist erheblich weniger, als die Sachleistungs-Erstattung für einen Pflegedienst. Wie Sie das Pflegegeld auf diejenigen, die Sie betreuen verteilen, liegt ausschließlich in Ihrer persönlichen Verantwortung.

Sach- und Geldleistungen der einzelnen Pflegegrade:

Pflegegrad Sachleistung Geldleistung
1 -- --
2 689,- € 316,- €
3 1.298,- € 545,- €
4 1.612,- € 728,- €
5 1.995,- € 901,- €
Innerhalb dieses o.g. Finanz-Rahmens hat unsere Pflegeeinrichtung die entsprechenden Vergütungssätze ( Preise ) der entsprechenden Sach-Leistungen fest mit Ihrer Pflegekasse vereinbart.

Die jeweiligen Beträge der einzelnen Dienstleistungen entnehmen Sie bitte der Tabelle der Leistungsmodule.
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